SATZUNG!

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 

(1) Der Verein führt den Namen WE GO FIRST. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Grevenbroich.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1)Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen in Not, zunächst den Opfern der Flutkatastrophe landesweit, sowie Opfern von sonstigen Naturkatastrophen und sonstigen schweren unverschuldeten Notlagen.

-Entwicklung und Durchführung von eigenen Hilfeprojekten

-Finanzielle Unterstützung von Hospizen, Schulen, Kliniken, Kinderbetreuungen und Notversorgungen

-Finanzielle Unterstützung von Hilfeprojekten anderer als gemeinnützig anerkannter Organisationen

-Gewinnung von Menschen zur Projektumsetzung

-Beschaffung und Verteilung von Hilfsgütern in Katastrophengebieten, sowie Notgebieten und schlecht versorgten Gebieten

-Bau von lebensnotwendigen Versorgungsstellen, sowie Bildungs- und Betreuungsmöglichkeiten

-Bau von Instituten für Lehrgänge zur Aufklärung und Selbsthilfe, sowie medizinischer Versorgung -Unterstützung bei gemeinschaftlichen Unternehmungen

-Veranstaltungen von Ehrenamtsreisen (in Gruppen)

-Durchführung von Werbemaßnahmen, Events und Veranstaltung zur Erlangung von Spenden und sonstigen Zuwendungen für den Vereinszweck

2) Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

3) Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins muslimische Ahmadiyya-Geimeinde in Neuss, die es in Ihrem Sinne für Menschen und Tiere in Not einsetzen sollen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird in Textform an den geschäftsführenden Vorstand weitergeleitet.

(2) Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnung in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:     - Aktiven Mitgliedern

- Passiven Mitgliedern

2)Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnung nutzen und teilnehmen können.

3)Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet: -durch Austritt aus dem Verein

-durch Ausschluss aus dem Verein

-durch Streichung von der Mitgliederliste

-durch Tod

-durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen

(2) Der Austritt aus dem Verein Kündigung erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum jeweiligen Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

- grobe oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins schadet oder zu schaden versucht;

2) Dem Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

3) Ein Mitglied kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.

§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 9 Ordnungsrecht des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnung zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen des Vorstands, Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 dieser Satzung zum Vereinsausschlusses führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

- Ordnungsstrafe bis 500 Euro.

3) Das Verfahren wird vom geschäftsführenden Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

5) Der geschäftsführende Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen.

§ 10 Haftung

Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

§ 11 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

-die Mitgliederversammlung

-der geschäftsführende Vorstand

-der Kassenwart

-der Beirat

-der Schriftführer

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Die Schriftführer werden beauftragt das Protokoll zu führen.

(2) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die nicht in Präsenzform an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.

3) Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren nach Maßgabe der folgenden Regelungen gefasst werden. Ein Beschluss ist wirksam gefasst, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, mindestens von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Stimme abgegeben wurde und der Antrag die nach der Satzung oder dem Gesetz erforderliche Mehrheit erreicht hat. Ein Antrag auf Durchführung des schriftlichen Verfahrens ist an den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall an ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richten. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags, im Übrigen nach dem Beschluss des geschäftsführenden Vorstands das schriftliche Verfahren durch Versand des Beschlussantrages und der weiteren Beschlussunterlagen an alle Mitglieder einzuleiten. Den stimmberechtigten Mitgliedern ist in dem Anschreiben eine Frist zur Abgabe der Stimme zu setzen, die einen Zeitraum von zwei Wochen nicht unterschreiten und von vier Wochen nicht überschreiten darf. Für die fristgerechte Stimmabgabe ist der Eingang der Stimmabgabe in Textform beim geschäftsführenden Vorstand maßgeblich. Bei mehrfacher Stimmabgabe durch eine Person werden die Stimmen als ungültige Stimmabgabe gewertet. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist zu protokollieren und innerhalb von fünf Werktagen nach Ablauf der Frist zur Abgabe der Stimmabgabe allen Mitgliedern gegenüber in Textform bekanntzumachen. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung und zu den Abstimmungen und Wahlen sinngemäß, soweit dies im Rahmen der schriftlichen Beschlussfassung sachgerecht ist.

4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben. 5) Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern in Textform gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

6) Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

- Wahl des Vorstands, sowie Kassenprüfer nach eingegangener Amtsniederlegung oder    Versterben

- Beschlussfassung über eingegangene Anträge

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden sowie redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Auf der Mitgliederversammlung kann der erweiterte Vorstand neu gewählt werden, wird dies von der Versammlung abgelehnt, bleibt der vorherige Erweiterte Vorstand bestehen. Der Vorstand wird nicht gewählt, sondern bleibt bestehen.

9)Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und passives Wahlrecht. Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ihrer minderjährigen Kinder ausgeschlossen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10) Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Der Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzende und mindestens 1 weiteren Personen. Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Der 1. und 2. Vorstand haften zu gleichen Teilen. Der 1. Vorstand ist allein unterschriftsberechtigt, in Notfällen ist der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart/in bevollmächtigt Unterschriften zu leisten.

2) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands. Er kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.

3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung für unbestimmte Zeit gewählt. Gibt es mehr als einen Bewerber für ein Amt, ist derjenige Bewerber gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Er gibt sich keine absolute Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die größte Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.

4) Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Niederlegung des Amtes oder durch versterben, im Amt.

5) Scheidet ein Vorstandsmitglied durch Niederlegung oder Versterben aus, so kann der geschäftsführende Vorstand einen Nachfolger bestellen, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Neuwahl führt. Diese wird schnellstmöglich einberufen.

§ 14 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 EU-DSGVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 EU-DSGVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 EU-DSGVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 EUDSGVO, 12 - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 EU-DSGVO, - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 EU-DSGVO und - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 EUDSGVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder dem Vereinsamt hinaus.

§ 15 Kassenwart

(1) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2) Er/Sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall, der/die Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart/in gegenüber dem/der Kassenprüfer/in die Zahlen offen.

(5) Der Kassenprüfer/in wird vom Vorstand ernannt.

§ 16 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zu dieser Versammlung ist mit einer Frist von einem Monat einzuladen.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die muslimische Ahmadiyya-Gemeinde Neuss, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vereinsvermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



DU BIST GEHÖRLOS UND MÖCHTEST EIN PROGRAMM MACHEN?  - NO PROBLEM! SCHREIB MEINEM TEAM BEI WHATSAPP UND WIR KÜMMERN UNS UM DOLMETSCHER UND CO.!

>